Covid 19: Regelungen im Rahmen der neuen Allgemeinverfügung CoronaAVEinrichtungen zum 11.11.2021

15.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Besucher*Innen, Im Rahmen der neuen Allgemeinverfügung gelten in unserer Einrichtung folgende Bestimmungen:

 

- Besucher*innen dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf.

- die Testpflicht entfällt bis einschließlich 21.11.2021 für geimpfte und genesene Besucher*innen.

- ab dem 22.11.2021 entfällt die Testpflicht für geimpfte Besucher*innen deren letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als sechs Monate zurück liegt oder die eine Auffrischungsimpfung (Boosterimfpung) erhalten haben die mindestens 14 Tage zurückliegt.

- für genesene Besucher*innen deren Genesenen Status länger als sechs Monate zurückliegt, muss ein Nachweis über eine 14-tägige zurück liegende Impfdosis vorliegen, damit die Testpflicht entfallen kann.

 

Wie Sie es gewohnt sind können Sie im Rahmen der Einlasskontrolle, zu den in unserem Onlinekalender ausgewiesenen und per Aushang bekannt gemachten Zeiten, einen Schnelltest in unserer Einrichtung tätigen. Wir bieten auch vollständig geimpften und genesenen Besucher*Innen, trotz nicht explizit vorliegender gesetzlicher Notwendigkeit, Schnelltests an und bitten Sie darum dieses Angebot zum Schutz der Bewohner- und Mitarbeiterschaft, sowie der Allgemeinheit zu nutzen.

 

Bleiben Sie gesund!

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